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Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bösdorf ( in der Fassung des 1. Nachtrages vom 10.09.2002)

erlassen am: 10.09.2002 | i.d.F.v.: 17.09.2002 | gültig ab: 19.09.2002

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), berichtigt am 30. Juni 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 147), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474) mit Berichtigung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 35), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 396), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 25. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 126) und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein -StrWG- vom 02. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), geändert durch LVO vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) sowie durch das Haushaltsbegleitgesetz 1998 (Art. 2) vom 22. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wurde nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bösdorf (1. Nachtrag vom 10.09.2002) folgende Satzung erlassen:


§ 1 Reinigungspflicht

Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) sind zu reinigen.


§ 2 Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht der öffentlichen Straßen nach § 1 wird insbesondere für die folgenden Straßenteile
a) die Gehwege,
b) die begehbaren und / oder die befestigten Seitenstreifen,
c) die Trennstreifen,
d) die Radwege sowie kombinierte Rad- und Gehwege,
e) die Rinnsteine,
f) die Gräben und Böschungen,
g) die Grabenverrohrungen,
h) die Fahrbahnen mit Ausnahme von Bundes- und Landesstraßen,
i) die Parkstreifen und die Grünstreifen,
in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) den Erbbauberechtigten
b) den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.


§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat, zu säubern. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber zu halten und von Eis und Schnee freizuhalten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im Übrigen richtet sich Art und Umfang der Reinigung nach örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Verwendung von Streusalz ist nicht zugelassen. Die Streupflicht erstreckt sich auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 8. 00 - 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

(3) Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.

(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breiten von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
(5) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von den anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

(6) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.


§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.


§ 5 Grundstücksbegriff

(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteile der Straße ist.


§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 10.11.1965 trat mit dem gleichen Tage außer Kraft.
Der 1. Nachtrag (Neufassung § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) tritt am 19. September 2002 in Kraft.

Bösdorf, 03.12.1984

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

-L.S. -

gez.
Peter Appel

Die vorstehende Satzung enthält folgende Nachtragssatzungen:
Satzung                           Beschlossen am:      Ausgefertigt am:      In Kraft getreten am:
Originalsatzung                       15.11.1984               03.12.1984                      06.12.1984
1. Nachtragssatzung                10.09.2002               17.09.2002                      19.09.2002


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