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Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bösdorf

erlassen am: 20.02.2019 | i.d.F.v.: 21.02.2019 | gültig ab: 22.02.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57) und des § 29 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVBOI. Schl.-H. S. 200) in den jeweils aktuell geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gebührenfreie Dienstleistung

Nach § 29 des Brandschutzgesetzes ist der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr unbeschadet des § 2 gebührenfrei
1. bei Bränden,
2. bei Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3. bei Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden und
4. bei gemeindeübergreifender Löschhilfe bis zu einer Entfernung von 15 Kilometern (Luftlinie) von der Grenze ihres Einsatzgebietes (§ 21 Brandschutzgesetz).


§ 2 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

(1) Für andere als die in § 1 genannten Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswache werden Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und dieser Gebührensatzung erhoben. Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach § 1 im Falle
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer Brandmeleanlage und
4. eine bestehende Gefährdungshaftpflicht.

(2) Die Höhe der Gebühr für Leistungen, die gemäß der §§ 238 und 230 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) im Wege der Ersatzvornahme anfallen, werden gemäß der Landesverordnung über die Kosten im Volzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung -VVKO-) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.


§ 3 Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr bei der gebührenpflichtigen Dienstleistung nach § 2 richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.


§ 4 Schuldner der Gebühren

(1) Gebührenschuldner ist,
1. wer eine Feuerwehr willentlich in Anspruch nimmt (Auftraggeber)
2. in den Fällen des § 2 Satz 2, wer eine Gefahr oder einen Schaden vorsätzlich verursacht, die Feuerwehr grundlos alamiert oder einen Fehlalarm einer Brandanlage auslöst, bzw. die Versicherungsnehmer der Gefährdungshaftpflicht.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.


§ 5 Berechnung der Gebühren

(1) Der Berechnung der Gebühren wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge, Geräte usw. vom Gerätehaus nach den in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Stundensätzen zugrunde gelegt.

(2) Als mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

(3) Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als drei Stunden eingesetzt, so wird die Gebühr über drei Stunden hinaus pro Stunde mit 0,6 der Gebührensätze berechnet.


§ 6 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig.

(2) Die Ausführung einer Leistung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

(4) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.


§ 7 Anzeigepflicht

(1) Die im Geltungsbereich dieser Satzung tätigen Feuerwehren haben gebührenpflichtige Dienstleistungen durch Einsatzberichte nach von der Amtverwaltung herausgegebenen Vordrucken unverzüglich dem Amt anzuzeigen.

(2) Das Gebührenaufkommen steht der Gemeinde als Träger der am Einsatz beteiligten Feuerwehr zu.


§ 8 Haftung bei Schäden

Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei Verrichtung der Feuerwehr gemäß § 2 entstehen, werden - soweit sie nicht Folge eines natürlichen Verschleißes sind - dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder das seiner Angehörigen oder der von ihm beauftragten Person verursacht wurden.


§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bösdorf, den 21. Februar 2019

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

gez.
Engelbert Unterhalt


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