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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in der Gemeinde Bösdorf

erlassen am: 27.02.2020 | i.d.F.v.: 05.03.2020 | gültig ab: 01.04.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-Holst. (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27) -alle Rechtsvorschriften jeweils in der zur zurzeit geltenden Fassung- wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.02.2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde angemieteten Objekte, Wohnungen oder Räume.

(2) Eine Unterkunft in den Obdachlosenunterkünften erhält, wer obdachlos oder von der Obdachlosigkeit unmittelbar bedroht wird und erkennbar nicht in der Lage ist, die Obdachlosigkeit nach ihren/seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen oder aus anderen Gründen zu beseitigen, soweit nicht die Einweisung in andere Räume erfolgt.


§ 2 Benutzungsverhältnis, Beginn und Ende der Nutzung

(1) Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft als Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr der Obdachlosigkeit beginnt mit der Einweisungsverfügung der Gemeinde Bösdorf. Die Einweisungsverfügung ist jederzeit widerruflich.

(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird durch die Einweisung nicht begründet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Der/Die Bürgermeister/in als Obdachlosenbehörde ist berechtigt, die Eingewiesenen zur zweckmäßigeren Ausnutzung oder Aufrechterhaltung der Ordnung jederzeit in eine andere Unterkunft umzusetzen.

(4) Jede/r Benutzer/in muss Tatsachen in der Person, in dem Verhalten des Haushaltsangehörigen oder eines/einer Dritten, der/die sich mit seiner/ihrer Zustimmung in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

(5) Die in Obdachlosenunterkünften untergebrachten Personen haben sich fortgesetzt und nachweislich um Wohnraum zu bemühen.

(6) Das Nutzungsverhältnis endet durch Auszug des/der Benutzers/in aus der Unterkunft, wenn die zugewiesene Unterkunft länger als vier Wochen nicht genutzt wird oder durch Widerruf der Einweisung durch die Gemeinde Bösdorf. Die Be-nutzer können jederzeit aus der Unterkunft ausziehen und haben diese bei Auszug leergeräumt und mit Rückgabe des Schlüssels zu übergeben, dies ist unverzüglich der Gemeinde Bösdorf zu melden.

(7) Bei zurückgelassenen Sachen/Gegenständen wird unwiderleglich angenommen, dass der/die Benutzer/in das Eigentum daran aufgegeben hat. Sofern der/die Benutzer/in ihre/seine persönlichen Sachen/Gegenstände nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Auszug/Verlassen/Aufgabe der Unterkunft abgeholt hat, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bösdorf über. Die Sachen werden dann einem gemeinnützigen Zweck, bei Unverwertbarkeit der Müllverwertung, zugeführt. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde hier-von abweichen und den Verkauf der Sachen -auch durch Versteigerung- und die Hinterlegung des Erlöses anordnen oder mit ausstehenden Benutzungsgebühren verrechnen.

(8) Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde Bösdorf mit in der Unterkunft gehalten werden. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.


§ 3 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsver-hältnisses in dem Zustand herzugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurde.

(3) Jede/r Benutzer/in ist verpflichtet die Unterkunft ordnungsgemäß mind. einmal im Monat zu reinigen. Die Räume sind ausreichend zu lüften und ggf. zu heizen.

(4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem ggf. überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde Bösdorf vorgenommen werden. Jede/r Benutzer/in haftet im Übrigen für alle von ihm/ihr verur-sachten Schäden. Die Schäden sind unverzüglich der Gemeinde Bösdorf zu melden. Die Gemeinde Bösdorf kann Veränderungen, die ohne Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.

(5) Die Beauftragten der Gemeinde Bösdorf sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach Ankündigung zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung betreten werden.

(6) Jede/r Benutzer/in hat an seiner Tür der ihm/ihr zugewiesenen Unterkunft von außen gut lesbar den Familien- und Vornamen mittels Schild anzubringen. Weitere Aufschriften wie Aufkleber oder ähnliches sind nicht erlaubt.

(7) Die Gemeinde Bösdorf ist berechtigt, von jedem Raum der als Obdachlosenunterkunft vergeben wurde, Schlüssel vorzuhalten.

(8) Die Aufsicht übt der/die Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde aus. Anweisungen von Mitarbeitern/innen der mit der Einweisung, oder Unterhaltung beauftragten Dienststellen sind zu befolgen.


§ 4 Verwaltungszwang

Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung oder Widerruf der Einweisungsverfügung.


§ 5 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr wird mit der Einweisungsverfügung festgesetzt.

(2) Gebührenschuldner/in ist die eingewiesene obdachlose Person. Mehrere Personen, die die Räumlichkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes nutzen, sind zur Zahlung als Gesamtschuldner/in verpflichtet. Dies gilt nur für volljährige Haushaltsmitglieder.

(3) Zur Zahlung der vollen Gebühr ist ferner jeder verpflichtet, der sich, ohne im Besitz einer Einweisungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde zu sein, Zugangzu einer Obdachlosenunterkunft verschafft und diese in Benutzung genommen hat.


§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und endet mit dem Tag ihrer Räumung.

(2) Die erstmalige Benutzungsgebühr ist bis zum 10. Tag nach dem Einzug in die Unterkunft zu entrichten. In der Folgezeit ist die Gebühr jeweils bis zum 05. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse Bösdorf zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen, sie unterliegen der Beitreibung nach den Vollstreckungsvorschriften im Verwaltungswege nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung.

(4) Eine vorübergehende Abwesenheit, Nichtnutzung der Räumlichkeiten, entbindet nicht von der Verpflichtung, die volle Gebühr zu entrichten.

(5) Rechtsmittel gegen die Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 7 Höhe der Gebühr

(1) Für den angemieteten Wohnraum durch die Gemeinde Bösdorf zur Unterbringung von Obdachlosen werden Gebühren in Höhe der von der Gemeinde Bösdorf an den/die Vermieter/in zu zahlende Miete einschließlich der Nebenkosten sowie sonstiger von dem/der Vermieter/in geforderter anerkannter Kosten erhoben.
Über die Betriebs-, Neben-, Heiz- und Stromkosten wird eine jährliche Abrechnung erstellt. Sich daraus ergebende Nachzahlungen zählen zu den Benutzungsgebühren, Guthaben werden mit den Benutzungsgebühren verrechnet oder ausgezahlt.

(2) Bei einer tageweisen Benutzung wird die monatliche Gebühr durch die Zahl der tatsächlich in dem Monat vorkommenden Tage geteilt und mit der Anzahl der Benutzungstage vervielfacht. Im Zweifel gilt als Tag des Auszugs der Tag, an dem die Gemeinde Bösdorf Kenntnis vom Auszug erlangt.

(3) Für den privaten Stromverbrauch hat jede/r Benutzer/in einer Unterkunft die anfallenden Kosten direkt an das Versorgungsunternehmen zu zahlen und sich selbst um die An- und Abmeldeformalitäten zu kümmern.


§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde Bösdorf wird im Rahmen der Berechnung und Erhebung der Benutzungsgebühren nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.

(2) Die Gemeinde Bösdorf ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren an Dritte (Polizei und Ordnungsbehörden) weiterzuleiten.

(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2020 in Kraft.

Ausgefertigt am:
Bösdorf, den 05.03.2020

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

- L.S. -

gez.
Engelbert Unterhalt


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