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Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Bösdorf (in der Fassung des 3. Nachtrages vom 14.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024)

erlassen am: 14.12.2023 | i.d.F.v.: 18.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG), alle in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Bösdorf vom 12.12.2017 erlassen:


I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung nach Maßgabe des § 1 der Satzung über die Wasserversorgung (Allgemeine Wasserversorgungssatzung) vom 12.12.2017 als zentrale öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 17 und 18 Gemeindeordnung.

(2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der Wasserversorgungseinrichtung einschließlich des ersten Grundstückanschlusses,
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und Aufwendungsersatz,
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

(3) Grundstücksanschluss im Sinne des § 2 und des § 10 ist die Verbindungsleitung von der öffentlichen Wasserversorgungsleitung bis zur Grenze des zu versorgenden Grundstücks.


II. Abschnitt Wasserversorgungsbeitrag


§ 2 Grundsatz

Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Beiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.


§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich oder ähnlich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder zur gewerblichen Nutzung oder ähnlichen Nutzung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an eine zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


§ 4 Beitragsmaßstab für die Wasserversorgung

(1) Der Beitrag für die Wasserversorgung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit oder Bebauung mit einem Vollgeschoss,
b) 0,30 für jedes weitere Vollgeschoss.

(3) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan, die Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.

  1. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.

  2. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich und Grundstücken, für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (§ 35 BauGB), wird die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten oder vergleichbar genutzten Flächen geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.

(4) Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Sind für Teile der Grundstücksfläche unterschiedliche Vollgeschosszahlen festgesetzt, werden die jeweiligen Teilflächen gesondert berechnet. Das gilt entsprechend, wenn die unterschiedlichen Festsetzungen sich auf die zulässige Grundfläche beziehen; die Grundstücksfläche wird entsprechend den Anteilen der Grundfläche aufgeteilt.

  1. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.

  2. Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

  3. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

  4. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
    a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
    b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
    c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
    d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vor-handen sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt; das gilt für Tiefgaragen entsprechend.

(5) Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.


§ 5 Beitragssätze

Der Beitragssatz für die Herstellung oder Erweiterung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung beträgt je qm der nach § 4 zu berechnenden beitragspflichtigen Fläche 0,79 €.


§ 6 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Woh-nungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.


§ 7 Entstehung der Beitragspflicht, Nachveranlagung

(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, an die angeschlossen werden kann, einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.

(2) Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.

(3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen in den Grundlagen für die Heranziehung zu Beiträgen der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.


§ 8 Vorauszahlungen

Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 6 gilt entsprechend. Eine geleiste-te Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner zu verrechnen.


§ 9 Fälligkeit

Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.


III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse


§ 10 Entstehung des Erstattungsanspruches

Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die jeweilige zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Das gleiche gilt für Grundstücke, die außerhalb einer betriebsfertig hergestellten Wasserversorgungsanlage liegen und daher nur mit einem zusätzlichen Aufwand angeschlossen werden können (neue zusätzliche Grundstücksanschlüsse).


IV. Abschnitt Wasserversorgungsgebühr


§ 11 Grundsatz

(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung auf der Grundlage der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) vom 12.12.2017 als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Gemeinde erhebt Grundgebühren und Zusatzgebühren für die Wasserversorgung nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Zusatzgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.


§ 12 Gegenstand der Gebührenpflicht

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.


§ 13 Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt je Anschluss 5,00 € (netto) monatlich.


§ 14 Benutzungsgebühr / Zusatzgebühr

(1) Maßstab für die Zusatzgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.

(2) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

(3) Die Zusatzgebühr beträgt 2,51 € (netto) je Kubikmeter.


§ 15 Entstehung des Gebührenanspruchs

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das davor liegende Jahr (Abrechnungszeitraum jeweils 01.01. bis 31.12.). Ändert sich im Abrechnungszeitraum der Gebührensatz, ist der gemessene Wasserverbrauch entsprechend aufzuteilen.

(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Abrechnungszeitraums, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Abrechnungszeitraums. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.


§ 16 Vorauszahlungen

(1) Ab Beginn des Abrechnungszeitraums werden von der Gemeinde Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Größe des eingebauten Wasserzählers am Beginn des Abrechnungszeitraums und der Was-sermenge des abgelaufenen Abrechnungszeitraums sowie den jeweils geltenden Gebührensätzen.

(2) Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.


§ 17 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.

(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.


§ 18 Fälligkeit

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 16 Absatz 2 bleibt unberührt.


V. Abschnitt Anwendungsersatz


§ 19 Anwendungsersatz

(1) Die Gemeinde erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (§ 15 AWS).

(2) Die Gemeinde erhebt Aufwendungsersatz für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses von den Eigentümern der Grundstücke (§ 17 Abs. 3 AWS).

(3) Die Gemeinde erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke (§ 18 Abs. 5 AWS).

(4) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 3 bemisst sich nach den Kosten, die der Gemeinde - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.

(5) Wenn Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen als Feuerlöschzwecken entnommen werden soll, sind hierzu Hydranten-Standrohre mit Wasserzählern zu benutzen. Die Grundgebühr für Standrohre beträgt 10 € je angefangenen Monat. Der Benutzer von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art an den Standrohren; bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen. Auf Verlangen der Gemeinde ist ein Vorschuss und Sicherheit zu leisten.

(6) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


VI. Abschnitt Schlussbestimmungen


§ 20 Auskünfte

(1) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu überprüfen.

(2) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer entgegen Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrund-lagen festzustellen.


§ 21 Umsatzsteuer

Alle in dieser Satzung festgesetzten Beträge unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.


§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Bösdorf vom 12.12.1989, zuletzt geändert durch die 9. Nachtragssatzung vom 17.12.2013 außer Kraft.

(3) Soweit Abgabenansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bösdorf, 12. Dezember 2017

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

-L.S.-

gez.
Joachim Schmidt

Die vorstehende Satzung enthält folgende Nachtragssatzungen:

Satzung                           beschlossen am:           ausgefertigt am:            In Kraft getreten am:
Originalsatzung                       12.12.2017                    12.12.2017                            01.01.2018
1.Nachtragssatzung                 11.12.2018                    11.12.2018                            01.01.2019
2.Nachtragssatzung                 17.06.2021                    23.06.2021                            01.01.2022
3.Nachtragssatzung                 14.12.2023                    18.12.2023                            01.01.2024


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