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Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Bösdorf ( in der Fassung des 5. Nachtrages vom 10. Dezember 2020, in Kraft getreten am 01. Januar 2021)

erlassen am: 10.12.2020 | i.d.F.v.: 11.12.2020 | gültig ab: 01.01.2021

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig - Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H., S. 425) und des §
44 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020, (GVOBl. Schl.-H. S. 352) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bösdorf vom 27.11.2013 folgende Satzung zur Abwasseranlagensatzung erlassen:


§ 1 Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen, Gebietskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben und Gebietskläranlagen gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

(3) Die Gemeinde schafft die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 2. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(4) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

(5) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich
von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm.

Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 3 Absatz 4 dieser Satzung.


§ 2 Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungspflichtige

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gru-ben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlagen einzuleiten und der Gemeinde bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirt-schaftliche Einheit bildet.

(3) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Zahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.

(4) Die Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-schuldner. Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 - BGBl. I S. 175 in der zurzeit geltenden Fassung), so haftet jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus der Abwasserbeseitigung ergeben, für und gegen die Wohnungseigentümer mit der Gemeinde abzuschließen, insbesondere persönliche Änderungen, welche die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Wird ein Verwalter oder Bevollmächtigter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gemeinde auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem angeschlossenen Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamtheitseigentum, Miteigentum nach Bruchteilen) oder wenn ausnahmsweise mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, über eine Anschlussleitung entwässert werden.

(5) Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege und des Umweltschutzes genügt wird und wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 des Landeswassergesetzes vorliegen. Die Befreiung bedarf der Zu-stimmung der Landrätin des Kreises Plön -Umweltamt-.


§ 3 Bau und Betrieb der Grundstücksabwasseranlagen

(1) Die Grundstücksabwasseranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der (Abwasser-)Technik, insbesondere der jeweils geltenden DIN Vorschriften, zu errichten und zu betreiben. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.
Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, von der Gemeinde entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.

(2) Die Grundstücksabwasseranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksabwasseranlage ohne Weiteres entleert werden kann.

(3) Begrenzung der Abwasserzusammensetzung:
In die Grundstücksabwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht
a) die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet,
b) die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt,
c) der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder
d) die Funktion, insbesondere die der Biologie, der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

(4) Die in Abs. 3 genannten Beeinträchtigungen können ausgehen von
a) Stoffen, welche die Leitung verstopfen können, zum Beispiel Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier, Hygieneartikel u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
b) Kunstharzen, Lacken, Latexresten, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssigen und später erhärtenden Abfällen sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
c) Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke;
d) Kaltreinigern, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die Ölabscheidung verhindern; feuergefährlichen, radioaktiven, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen und Stoffgemischen, wie zum Beispiel Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
e) Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift, wie Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 - 10), von chlorierten Kohlen-wasserstoffen, Phosgene, von Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet, wie zum Beispiel Schwefelwasserstoff, Blausäuren und Stickstoffwasserstoffsäuren sowie deren Salze; Karbiden, die Azetylen bilden; ausgesprochen toxischen Stoffen;
f) Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
g) Grund-, Quell- und unbelastetem Drainagewasser;
h) Stoffe aus Chemietoiletten.

(5) Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwasser oder Stoffe im Sinne von Absatz 3 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probenahmeeinrichtungen, vorzuhalten.
Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absatz 3 vorliegt, anderenfalls die Gemeinde.

(6) Meldepflichten bei Verstoß gegen die Begrenzungen:
a) Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer dies unaufgefordert und unver-züglich der Gemeinde mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Einhaltung der Absätze 1 bis 4 nachzuweisen. Rei-chen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieses Abwassers zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.


§ 4 Entsorgung

(1) Die Hauskläranlagen werden in der Regel in einem zweijährigen Rhythmus nach den anerkannten Regeln der Technik geleert, der Termin wird durch die Gemeinde bekannt gemacht (Regelabfuhr). Bei den noch nicht nachgerüsteten Kläranla-gen bleibt die jährliche Abfuhr bestehen. Die abflusslosen Gruben werden bei Bedarf geleert; der Grundstückseigentümer hat rechtzeitig mit der Gemeinde oder mit dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmer einen Abfuhrtermin zu vereinbaren.

(2) Ist bei Campingplätzen, Wochenendhausgebieten und dergleichen abweichend von der Regelentleerung nach Absatz 1 die Abfuhr des Schlamms erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde einen besonderen Termin zu vereinbaren.

(3) Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Gemeinde kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechenden den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.

(4) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Feiertagsregelungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abholung sowie in den Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.


§ 5 Auskunft- und Meldepflicht sowie Zugangsrecht

(1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen und der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben und Erstattungsansprüche er-forderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zum Abfahren des Schlammes und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grund-stücksabwasseranlage müssen den Beauftragten zugänglich sein.

(3) Der Gemeinde oder seinen Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksabwasseranlage ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.


§ 6 Benutzungsgebühren, Gebührenhöhe

(1) Für die Benutzung der Einrichtung nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung einschließlich der Kosten der laufenden Verwaltung bestimmt.

(2) Die Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt einheitlich 54,67 € je Kubikmeter abgeholten Abwassers zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,50 € je Entsorgung.


§ 7 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.

(2) Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grund-stück entfallenden Gebühren.

(3) Bei Eigentümerwechsel wird der neue Eigentümer vom Zeitpunkt des Eigentümerwechsels zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer dem Amt der Eigentümerwechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres.


§ 8 Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht besteht, sobald die Kleinkläranlage oder die Sammelgrube in Betrieb genommen wird.


§ 9 Erhebungszeitraum und Entstehung des Gebührenanspruchs

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme der Grundstücksabwasseranlage. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich.

(3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
Der entstandene Anspruch wird nach Anzeige des Wechsels gegenüber dem bisherigen Gebührenschuldner umgehend abgerechnet.


§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Erhebung und Einziehung der Gebühren einem Dritten zu übertragen, der dann im Auftrag der Gemeinde tätig wird.


§ 11 Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die zur Regelung der Abwasserbeseitigung erforder-lichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Absatz 2 Lan-desdatenschutzgesetz (LDSG) und bei den zuständigen Fachbehörden gemäß § 10 Absatz 4 LDSG erheben.

(2) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vor-kaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbü-chern, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes und der örtlichen Meldebehörde gemäß § 10 Absatz 4 LDSG durch die Gemeinde zulässig. Die Daten dürfen auch aus Liegenschaftsbüchern, der Liegenschaftskartei und Bauakten erhoben werden.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung in den der Gemeinde anfallenden personenbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 4 LDSG zu erheben, soweit dies für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlich ist. Soweit die öffentliche Wasserversorgung in der Gemeinde durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten von diesen Dritten zu erheben und diese zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage der Angaben von Gebührenpflichtigen und von nach Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erfor-derlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.


§ 12 Haftung

(1) Für Schäden sowie für deren Feststellung und Beseitigung, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen frei-zustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 3, eine Erhöhung der Abwassergebühr der Gemeinde verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwassergebühr zu erstatten.

(3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(4) Wenn bei Grundstücksabwasseranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 5 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Amtes das Grundstück betre-ten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

(2) Ordnungswidrig nach § 144 Absatz 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 2 Absatz 1 sein Abwasser nicht der Gemeinde überlässt und die Grundstücksabwasseranlagen nicht durch die Gemeinde bzw. ihre Beauftragten entleeren lässt;
b) nach § 3 Absatz 1 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt;
c) nach § 3 Absätze 3 oder 4 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt;
d) nach § 4 Absatz 3 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt;
e) den in § 5 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verweigert.

(3) Ordnungswidrig nach Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 17 GO zuwiderhandelt.


§ 14 Übergangsregelung

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.


§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.

Bösdorf, den 04. Dezember 2014

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

- L.S. -

gez.
Joachim Schmidt

Die vorstehende Satzung enthält folgende Nachtragssatzungen:
Satzung                            beschlossen am:          ausgefertigt am:         In Kraft getreten am:
Originalsatzung                        27.11.2013                   04.12.2013                         01.01.2014
1. Nachtragssatzung                25.10.2016                   03.11.2016                          01.01.2017
2. Nachtragssatzung                12.12.2017                   12.12.2017                          01.01.2018
3. Nachtragssatzung                27.09.2018                   28.09.2018                          01.01.2019
4. Nachtragssatzung                22.10.2020                   05.11.2020                          01.01.2021
5. Nachtragssatzung                10.12.2020                   11.12.2020                          01.01.2021


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