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Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Bösdorf

erlassen am: 16.02.2023 | i.d.F.v.: 27.03.2023 | gültig ab: 01.04.2023

Präambel


Kinder und Jugendliche sollen an den sie betreffenden Planungen und Vorhaben in angemessener Weise beteiligt werden. Dieses bestimmen - neben pädagogischer Einsicht und politischer Vernunft - die Kinderrechtskonvention der UN, das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein und § 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO).
Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.02.2023 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates

(1) Es wird in der Gemeinde Bösdorf ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet, der die Interessen und Wünsche der Bösdorfer Kinder und Jugendlichen vertritt.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat soll
a) zur politischen Aufklärung der Kinder- und Jugendlichen in der Gemeinde Bösdorf beitragen,
b) stets den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen suchen,
c) die Belange aller Geschlechter berücksichtigen und
d) ein besseres Verständnis unter Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkünfte, Kulturen und Konfessionen fördern.


§ 2 Aufgaben

(1) Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirates sind insbesondere:
a) Information und Beratung der gemeindlichen Gremien über die die Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde Bösdorf betreffenden Angelegenheiten auf kommunaler Ebene,
b) Beratung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendpolitik in der Gemeinde Bösdorf,
c) Beratung über Anträge und Empfehlungen an die Gemeinde Bösdorf, die die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen in den Bereichen Kindergarten, Schule, Beruf und Freizeit betreffen,
d) Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche zu sein.

(2) Der Bösdorfer Kinder - und Jugendbeirat legt einmal jährlich dem zuständigen Ausschuss einen Tätigkeitsbericht vor.


§ 3 Zusammensetzung und Wahlzeit

(1) Der Bösdorfer Kinder - und Jugendbeirat besteht aus 5 jungen Menschen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bösdorf ab dem vollendeten 10. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wobei die gewählten Mitglieder bis zum Ende der Legislaturperiode des jeweiligen Beirates über das 18. Lebensjahr hinaus im Beirat tätig sein können.

(2) Die Wahl erfolgt in einer Versammlung (Vollversammlung) des genannten Personenkreises aus der Mitte der Versammlung. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kinder und Jugendlichen ab dem 10. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die am Wahltag in der Gemeinde Bösdorf wohnhaft sind.

(3) Die Wahl wird von der Gemeindevertretung Bösdorf vorbereitet und durchgeführt.

(4) Die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt 2 Jahre und endet jeweils zum Zeitpunkt der Konstituierung des neugewählten Beirates.


§ 4 Organisation

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.

(2) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal statt. Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich.

(3) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Vollversammlung für alle Kinder und Jugendlichen statt.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich in eigener Verantwortung eine Geschäftsordnung.

(5) Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche in der Gemeinde Bösdorf betreffen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse und der Gemeindevertretung einzuladen. Er entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Notwendigkeit der Teilnahme an den gemeindlichen Gremiensitzungen. An den Sitzungen der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche in der Gemeinde Bösdorf betreffen, kann ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates teilnehmen. Das Mitglied kann in allen Angelegenheiten, welche die Belange von Kindern und Jugendliche betreffen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Teilnahme, Antrags- und Rederecht sind auf den öffentlichen Teil der Sitzungen beschränkt.

(6) Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats erhalten ein Sitzungsgeld, dessen Höhe sich an der Höhe des Sitzungsgelds von Mitgliedern der gemeindlichen Ausschüsse orientiert.


§ 5 Auflösung

(1) Sollte der Kinder- und Jugendbeirat die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen, kann die Gemeindevertretung die Auflösung und Neuwahlen des Beirates beschließen.

(2) Der Beirat kann auf Antrag mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Gemeindevertretung seine Auflösung und Neuwahlen empfehlen.


§ 6 Datenschutz

(1) Die Gemeinde Bösdorf ist berechtigt, die für die Führung der Geschäfte des Kinder- und Jugendbeirates erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Adresse, Status der Wohnung, Telefonnummer, Email-Adressen und Faxnummern) der Bewerber bzw. der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates bei den Betroffenen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu erheben.

(2) Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendbeirat von der Gemeinde Bösdorf gespeichert und spätestens ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Kinder- und Jugendbeirat gelöscht.


§ 7 Sonstiges

Soweit diese Satzung keine Regelung enthalt, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Schleswig - Holstein und die für die gemeindlichen Ausschüsse geltenden Verfahrensvorschriften.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft.

Bösdorf, den 27.03.2023

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

- L.S. -

gez.
Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:
Bösdorf, den 29.03.2023

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

- L.S. -

gez.
Engelbert Unterhalt


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