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Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Gemeinnützigkeit der Freiwilligen Feuerwehren

erlassen am: 04.03.2004 | i.d.F.v.: 11.03.2004 | gültig ab: 12.03.2004

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04. März 2004 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Einrichtungen, Veranstaltungen

Die Gemeinde Bösdorf als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § l der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein betreibt die Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des § 2 des Brandschutzgesetzes als nicht selbständige öffentliche Einrichtung für die Gemeinde im Rahmen der Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Jugendfeuerwehr wird im Rahmen der Aufgaben der freiwilligen Selbstverwaltung betrieben.


§ 2 Zwecke

(1) Die freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendfeuerwehr ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie die Unfallverhütung und der Rettung aus Lebensgefahr.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendwehr sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Finanzierung

(1) Die Mittel der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendfeuerwehr dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Freiwilligen Feuerwehren.

(2) Die Gemeinde erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendfeuerwehr oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendfeuerwehr fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bösdorf, 11. März 2004

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

  • L.S. -

gez.
Joachim Schmidt


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