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Satzung der Gemeinde Bösdorf über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig- Holsteinischen Kommunalabgabengesetztes für straßenbauliche Maßnahmen ( in der Fassung des 4. Nachtrages vom 22.10.2020, in Kraft getreten am 07.11.2020)

erlassen am: 22.10.2020 | i.d.F.v.: 05.11.2020 | gültig ab: 07.11.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.November 2013 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Bösdorf erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und plätzen, auch soweit sie nicht zum Ausbau bestimmt sind, Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die jeweilige Maßnahme Vorteile bringt.


§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung;

  1. die Anschaffung der öffentlichen Einrichtung;

  2. die Freilegung der Fläche;

  3. die Herstellung , den Aus- und Umbau und die Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau/Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus sowie Anlagen für Kreisverkehre;

  4. die Herstellung, den Aus- und Umbau und die Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr.4;

  5. die Herstellung , den Aus- und Umbau und die Erneuerung von
    a) Rinnen- und Randsteinen, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    b) Gehwegen,
    c) Radwegen,
    d) kombinierten Geh- und Radwegen,
    e) Park- und Abstellflächen,
    f) Beleuchtungseinrichtungen,
    g) unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
    h) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    i) Bushaltebuchten,
    j) die Entwässerungseinrichtungen,
    k) die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen- , Wege- oder Platzeinrichtungen
    l) die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit Grund und Boden besteht.

  6. die Fremdfinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes.


§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne öffentliche Einrichtung. Sie kann den Aufwand hiervon abweichend auch für bestimmte Teile einer öffentlichen Einrichtung (Aufwandsspaltung) oder für selbstständig nutzbare Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung (Abschnittsbildung) ermitteln oder bei der Aufwandsermittlung mehrere öffentliche Einrichtungen oder deren Abschnitte zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.


§ 4 Vorteilsbesmessung

(1) Der Anteil der Anlieger am Aufwand beträgt
1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 53%

  1. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr
    a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb Parkstreifen 25%
    b) für Rinnen und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen, unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie Entwässerungseinrichtungen 35%
    c) für kombinierte Geh- und Radwege 35%
    d) für niveaugleiche Mischflächen 35%

  2. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,
    a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb der Parkstreifen 10%
    b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen, unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie Entwässerungseinrichtungen 30%
    c) für kombinierte Geh- und Radwege 30%
    d) für niveaugleiche Mischflächen 20%

  3. bei Fußgängerzonen 40%

  4. bei verkehrsberuhigten Bereichen 53%

  5. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind ( Außenbereichsstraßen),
    a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben( insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des §3 Abs.1 Nr. 4a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs.1 Ziff.1),
    b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen innerhalb des Gemeindegebietes und der Anbindung zu überörtlichen Verkehrswegen dienen (§3 Abs.1 Nr.3 b 2. und 3. Alternative StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs.1 Ziff.2),
    c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§3 Abs.1 Nr.3 b 1. Alternative StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs.1 Ziff.3).

(2) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§2 Ziff. 1, 2 und 6 I) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen entsprechend zugeordnet.

(3) Den übrigen Anteil am Aufwand trägt die Gemeinde.

(4) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden.

(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 1 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.


§ 5 Abrechnungsgebiet

Die Grundstücke, von denen aus die öffentliche Einrichtung, ein Abschnitt davon oder mehrere zur Abrechnungseinheit zusammengefasste öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden können, bilden das Abrechnungsgebiet.


§ 6 Verteilungsregelung


I. Allgemeines

Der umlagefähige Ausbauaufwand wird im Verhältnis der mit Nutzungsfaktoren gemäß III und IV zu multiplizierenden Grundstücksflächen gemäß II auf das Abrechnungsgebiet (§5) verteilt.


II. Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken mit baulicher oder gewerblicher Nutzung
1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§30 Abs.1 BauGB) oder einer Satzung nach §34 Abs.4 BauGB liegen oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§30 Abs.1 BauGB) und teilweise innerhalb einer Satzung nach §34 Abs.4 BauGB, die Gesamtfläche des Grundstücks,
2. die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes (§30 Abs.1 BauGB) oder einer Satzung nach §34 Abs.4 BauGB und im Übrigen im Außenbereich liegen, die Teilfläche im Bereich des Bebauungsplanes (§30 Abs.1 BauGB) oder der Satzung nach §34 Abs.4 BauGB,
3. für die weder ein Bebauungsplan noch eine Satzung nach §34 Abs.4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche,
a) wenn das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angrenzt, zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40m dazu verläuft,
b) wenn das Grundstück nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzt oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden ist, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite bzw. dem straßenferneren Ende der Zuwegung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40m dazu verläuft,
c) wenn das Grundstück über die sich nach Nr.3 a und b ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt ist, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung oder der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Seite und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(2) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken mit sonstiger Nutzung
1. die nur in der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar sind, (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Golfplätzen) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden
oder
2. ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise (z.B. landwirtschaftlich) nutzbar sind
die Gesamtfläche des Grundstückes oder die Teilfläche des Grundstücks, die von Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfasst wird.


III. Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke

(1) Die Nutzungsfaktoren betragen
1. bei Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist oder Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen 1,0000
2. bei Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen 1,3000
3. bei Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen 1,5000
4. bei Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen 1,6000
5. bei Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen 1,6500
6. bei Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen 1,7000
7. bei Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen 1,7500.

(2) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Gibt es in einem Gebäude wegen der Besonderheiten des Bauwerkes (z.B. historisches Gebäude mit niedriger Deckenhöhe) kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, werden je vollendete 2,50 m Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden als eingeschossige Gebäude behandelt.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Setzt der Bebauungsplan anstelle einer Vollgeschosszahl nur die Höhe der baulichen Anlage fest, gilt als Vollgeschosszahl die höchste Gebäudehöhe geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf die vorhergehende volle Zahl abgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, ist diese zugrunde zu legen.

(4) In unbeplanten Gebieten oder Gebieten, die für ein Bebauungsplan weder eine Geschosszahl noch eine Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Höchstzahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung (§34 BauGB) überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.

(5) Sind in einem Abrechnungsgebiet (§5) außer gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder nach §34 BauGB zu beurteilenden Kern- Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiete im Sinne von §11 Abs.3 BauNVO liegen, auch andere beitragspflichtige Grundstücke vorhanden, erhöhen sich die in Abs.1 genannten Nutzungsfaktoren für die in Kern- , Gewerbe-, Industrie-, und Sondergebieten liegenden Grundstücke sowie die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, um 0,5. Ob ein
Lesefassung
Grundstück überwiegend gewerblich genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzungen der tatsächlichen Geschossflächen zueinander stehen.Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen u.l.), ist anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.
Gewerblich genutzten Grundstücken stehen Grundstücke gleich, die in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Verwaltungs-, Gerichts-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude sowie Praxen für freie Berufe, Krankenhäuser , Altenpflegeheime, Leichenhallen, nicht aber Altenwohnheime, Kirchen, landwirtschaftliche Gebäude).


IV. Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

(1) Die Nutzungsfaktoren betragen bei Grundstücken, die
1. wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Golfplätze) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§34 BauGB) so genutzt werden 0,5000,
2. im Außenbereich (§35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn
a) sie unbebaut sind, bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen, als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,05,
bb) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau oder ähnlichem) 1,0000,
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung, Golfplätze ohne Bebauung) 0,5000
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,25 ergibt, 1,0000,
mit Zuschlägen für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss liegende Vollgeschoss. Hierzu sind die Faktoren aus III Abs. 1 heranzuziehen. Für die Restfläche gilt a),
d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,25 ergibt, 1,0000,
mit Zuschlägen für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss liegende Vollgeschoss. Hierzu sind die Faktoren aus III Abs. 1 heranzuziehen. Für die Restfläche gilt b),
e) sie als Golfplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,25 ergibt, 1,0000,
mit Zuschlägen für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss liegende Vollgeschoss. Hierzu sind die Faktoren aus III Abs. 1 heranzuziehen. Für die Restfläche gilt b),
f) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,25 ergibt
1,50000,
mit Zuschlägen für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss liegende Vollgeschoss. Hierzu sind die Faktoren aus III Abs. 1 heranzuziehen. Für die Restfläche gilt a),
g) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, 1,50000,
mit Zuschlägen für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss liegende Vollgeschoss. Hierzu sind die Faktoren aus III Abs. 1 heranzuziehen. Für die Restfläche gilt a),
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0000,
mit Zuschlägen für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss liegende Vollgeschoss. Hierzu sind die Faktoren aus III Abs. 1 heranzuziehen. Für die Restfläche gilt a),

(2) Was als Vollgeschoss gilt, ergibt sich aus III Abs. 2.


V. Mehrfach bevorteilte Grundstücke

(1) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Der sich nach § 6 III ergebende Beitrag wird nur zu zwei Drittel erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; § 6 III Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.


§ 7 Aufwandsspaltung

Der Beitrag kann für die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1-6 genannten Maßnahmen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge selbstständig erhoben werden.


§ 8 Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

(1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

(2) In den Fällen der Aufwandsspaltung entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung.

(3) Bei der Abrechnung selbstständig nutzbarer Abschnitte entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss.

(4) Die beitragsfähigen Maßnahmen sind erst beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und in den Fällen der Absätze 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.


§ 9 Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben. Die Vorausleistung ist mit dem endgültigen Beitrag zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.


§ 10 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und im Fall des Abs. 1 S. 2 auf dem Erbbaurecht.


§ 11 Beitragsbescheid

Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.


§ 12 Fälligkeit

(1) Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Beitrag wird nur festgesetzt, wenn er mindestens 25 Euro beträgt.
Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag oder die Vorauszahlung auf den Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.
Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens drei vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu verzinsen.


§ 13 Ablösung

(1) Solange die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann ihre Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
(2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Dabei ist der für die Ausbaumaßnahme entstehende Ausbauaufwand anhand von Kostenvoranschlägen oder, falls solche noch nicht vorliegen, anhand der Kosten vergleichbarer Ausbaumaßnahmen zu ermitteln und nach den Vorschriften dieser Satzung auf die vorteilhabenden Grundstücke zu verteilen.
(3) Mit der Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Ausbaumaßnahme endgültig abgegolten.


§ 14 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde , den Einwohnermeldeämtern , den Finanzämtern und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, sich die im Zusammenhang mit der Erhebung anderer Gebühren gewonnenen personenbezogenen und grundstücksbezogener Daten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung

(3) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bösdorf, den 13. Januar 2014

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

- L.S. -

gez.
Joachim Schmidt

Veröffentlicht:
Bösdorf, den 18. Januar 2014

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister

- L.S. -

gez.
Joachim Schmidt

Die vorstehende Satzung enthält folgende Nachtragssatzungen:
Satzung                         beschlossen am:             ausgefertigt am:               In Kraft getreten am:
Originalsatzung                      27.11.2013                     13.01.2014                               18.01.2014
1. Nachtragssatzung              15.03.2016                      23.03.2016                               01.04.2016
2. Nachtragssatzung              20.09.2016                      20.09.2016                               01.10.2016
3. Nachtragssatzung              27.09.2018                      22.10.2018                               01.11.2018
4. Nachtragssatzung              22.10.2020                      05.11.2020                               07.11.2020


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