Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Hauptsatzung der Gemeinde Bösdorf (Holstein) in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 07.04.2022)

erlassen am: 24.02.2022 | i.d.F.v.: 07.04.2022 | gültig ab: 12.04.2022

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 02. 2003 (GVOBl. Schl. - H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. September 2020 (GVOBl. Schl. - H. S. 514) wird nach Be-schluss der Gemeindevertretung vom 25.03.2021 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön vom 26.03.2021 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Bösdorf er-lassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (§ 12 GO)

(1) Das Wappen zeigt:
Über rotem, von einem silbernen Wellenbalken abgeschlossenem Schildfuß, darin ein abwechselnd aus zwei Blättern und drei Eicheln bestehender silberner Eichenzweig, in blau ein linksgewendeter silberner Räderpflug.

(2) Die Flaggenbeschreibung lautet:
Quadriert. In der oberen blauen Hälfte des Lieks der Pflug und in der unteren roten Hälfte des fliegenden Endes der Eichenzweig des Gemeindewappens in flaggengerechter Tin-gierung. Die untere Hälfte des Lieks und die obere Hälfte des fliegenden Endes sind weiß.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Bösdorf Kreis Plön“.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 2 Bürgermeisterin, Bürgermeister (§§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 42, 43, 47, 50 u. 51, 76, 82, 84 GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 €,
2. die Niederschlagung und den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag in Höhe von 1.000 € nicht überschritten wird,
3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert eines Vermögensgegenstandes einen Betrag in Höhe von 2.500 € nicht übersteigt,
4. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des einzelnen Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert in Höhe von 3.000 € nicht übersteigt,
5. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500 €,
6. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
7. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert in Höhe von 2.500 €,
8. die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB
9. die Abgabe einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrages nach § 68 Abs. 2 Ziffer 4 Landesbauordnung (LBO).


§ 3 Gleichstellungsbeauftragte (§ 2 Abs. 4 GO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte der die Geschäfte der Gemeinde führenden Stadt Plön kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Das gilt auch für nicht öffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbe-reichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei.
Sie ist dabei in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situationen von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfe suchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und
Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.


§ 4 Ständige Ausschüsse (§§ 16 a, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse gemäß § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

  1. Finanzausschuss
    Zusammensetzung: 7 Mitglieder,
    wovon bis zu 3 Bürger:innen sein können, welche der Gemeindevertretung
    angehören können.
    Aufgabengebiet:
    Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung, Wirtschaftsförderung

  2. Bau-, Wege und Umweltausschuss
    Zusammensetzung: 7 Mitglieder,
    wovon bis zu 3 Bürger:innen sein können, welche der Gemeindevertretung angehören können.
    Aufgabengebiet:
    Bau- und Wegewesen einschI. Bauleitplanung, Ortsentwässerung, Belange des Umweltschutzes und Wasserversorgung, Feuerwehrwesen

  3. Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten
    Zusammensetzung: 7 Mitglieder,
    wovon bis zu 3 Bürger:innen sein können, welche der Gemeindevertretung angehören können.
    Aufgabengebiet:
    Kindertagesstättenwesen, allgemeine Jugendpflege, Förderung des Sportes, Schulwesen, Sozialwesen, Weihnachtshilfswerk, Förderung des Fremdenverkehrs und der Fremdenverkehrseinrichtungen

(2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

(3) Jede Fraktion schlägt für jeden Ausschuss ein stellvertretendes Ausschussmitglied vor. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürger:innen gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder werden von der Gemeindevertretung gewählt.

(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse 1) bis 3) auch Bürger:innen entsandt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(5) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.


§ 5 Gemeindevertretung (§§ 27 u. 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder Ausschüsse übertragen hat.


§ 6 Einwohnerversammlung (§ 16 b GO)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt durchgeführt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v. H. der anwesenden Einwoh-ner:innen einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 10 Minuten pro Redner:in beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohner:innen ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Diese gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohner:innen abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Anzahl der teilnehmenden Einwohner:innen,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
5. das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 7 Verträge (§ 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreter:innen, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter:innen, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 €, bei wiederkeh-renden Leistungen von monatlich 250 € halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 ge-nannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag in Höhe von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe / Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250 € im Monat, nicht übersteigt.


§ 8 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (§ 35 a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren au-ßergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreter:innen an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) Die Gemeinde Bösdorf entwickelt ein Verfahren, wie Einwohner:innen im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(4) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.


§ 9 Verpflichtungserklärungen (§ 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen 500,00 € im Monat nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.


§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten (Verordnung EU 2016 / 679 (Datenschutzgrundverordnung), Landesdatenschutzgesetz)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde Bösdorf zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

(2) Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht, ggf. zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.


§ 11 Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung, Baugesetzbuch)

(1) Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Bösdorf werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.boesdorf-holstein.de/Bekanntmachungen unter Angabe des Breitstellungstages bekannt gemacht. Die örtliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist (Bereitstellungstag).

(2) Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden las-sen. Bezugsadresse: Stadt Plön, Schlossberg 3 – 4, 24306 Plön (geschäftsführende Verwaltung). Textfassungen liegen unter derselben Anschrift zur Mitnahme aus oder werden zur Einsichtnahme bereitgehalten.

(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Bösdorf werden in der Ostholsteiner Zeitung der Kieler Nachrichten bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1, Satz 1 hinzuweisen.

(5) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 12 Inkrafttreten

Die Neufassung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18. 12. 2013 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 26.03.2021 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ausgefertigt:
Bösdorf, den 26.03.2021

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
- L. S. -

gez.
Engelbert Unterhalt

Veröffentlicht:
Bösdorf, den 30.03.2021

Gemeinde Bösdorf
Der Bürgermeister
- L. S. -

gez.
Engelbert Unterhalt

Die vorstehende Satzung enthält folgende Nachtragssatzungen:
                                       Satzung beschlossen am:          genehmigt am:         ausgefertigt am:         In Kraft getreten am:
Neufassung                                           25.03.2021                 26.03.2021                  31.03.2021                         01.04.2021
1.Nachtragssatzung                              24.02.2022                 23.03.2022                  11.04.2022                         12.04.2022


Zurück zur Auswahl
Kalender Kontakt